Parkende Autos behindern den Winterdienst
Nach den gesetzlichen Vorschriften muss immer eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 m freigehalten werden, damit insbesondere Rettungsfahrzeuge (Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei) ungehindert fahren können.
Wenn die Winterdienstfahrzeuge in den Wintermonaten im Einsatz sind, erhöht sich diese erforderliche Restfahrbahnbreite auf 3,50 m.
Parkende Fahrzeuge in Kurvenbereichen, in engen Straßen und an Kreuzungen sowie herauswachsende Bäume und Hecken stellen häufig eine Behinderung für die Winterdienstfahrzeuge dar und verzögern den Winterdiensteinsatz erheblich. Hinzu kommt oft die Gefahr, dass parkende Fahrzeuge durch das Räumfahrzeug beschädigt werden.
Wir bitten Sie deshalb im allgemeinen Interesse, Fahrzeuge auf Privatgrundstücken zu parken, oder zumindest so abzustellen, dass Rettungs- und Winterdienstfahrzeuge nicht beeinträchtigt werden.
Sollte es dennoch einmal erforderlich sein, dass Sie Ihr Fahrzeug auf der öffentlichen Straße abstellen müssen, denken Sie daran, dass die Räum- und Streufahrzeuge ein durch die Anbaugeräte bedingten Überbreite aufweisen und dazu noch einen Sicherheitsabstand zu Fahrzeugen und Einfriedungen einzuhalten haben.
Das Winterdienstpersonal ist angehalten Straßen ausdrücklich nicht zu befahren und damit auch nicht zu räumen und zu streuen, wenn bereits zu Beginn der Straße absehbar ist, dass ein Durchkommen vielleicht nicht möglich ist.