Gastschulverhältnis
Für öffentliche Grund- und Mittelschulen gilt Sprengelpflicht. Das heißt, es ist grundsätzlich die Schule zu besuchen, in deren Einzugsgebiet (Schulsprengel) das Schulkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Aus zwingenden persönlichen Gründen ist eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung möglich.
Solche Gründe können sein:
- Das Kind ist während des laufenden Schuljahres umgezogen und soll in seiner gewohnten Klassengemeinschaft bleiben.
- Das Kind wird während des laufenden Schuljahres umziehen und soll bereits ab Beginn des nächsten Schuljahres die zukünftige Sprengelschule besuchen. Bitte legen Sie eine Kopie des Miet- oder Kaufvertrages bei.
- Die Schwester oder der Bruder besucht bereits dieselbe Grundschule als Gastschule.
Beispiele für nicht als zwingend, persönliche anerkannte Gründe:
- Das Kind hat einen Kindergarten besucht, der im Bereich der Gastschule liegt.
- Freunde und Spielkameraden des Kindes besuchen die Gastschule.
- Ein längerer Schulweg, wenn nicht besondere, nachgewiesene Umstände vorliegen. Grund hierfür ist, dass alle Kinder, die am Rande eines Schulsprengels wohnen, einen etwas weiteren Schulweg als die Mitschüler haben
Falls Sie für Ihr Kind einen Gastschulantrag stellen möchten, sollte dieser bestenfalls im April vor der Einschulung abgegeben werden.
Den Antrag dazu finden Sie hier.
Weitere Infos erhalten Sie im
Ihr Ansprechpartner
Herr
Richter
Geschäftsleiter
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Telefon: 08254/9997-22