Stallwasserzähler

Beim Stallwasserzähler handelt es sich um einen privaten Zähler, der die Wassermenge misst, die im Stall verwendet und nicht in die Kanalisation eingeleitet wird. Für diese Wassermenge wird keine Schmutzwassergebühr erhoben. Weitere Hinweise erhalten Sie hier.

Eine Änderung des § 32 Abs. 1 Mess- und Eichgesetzt und die Mess- und Eichverordnung schreibt nun vor, den Zähler zusätzlich beim Eichamt anzuzeigen.
Die Anzeige gilt ausschließlich für alle neuen oder erneuerten Messgeräte, die nach dem 01.01.2015 in Betrieb genommen wurden. Auf diesen Geräten ist keine Ablaufzeit der Eichzeit angebracht.
Die Zähler sind spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme beim Eichamt anzuzeigen.

Die Zentrale Meldeplattform für Verwender von Messgeräten zur Anzeigepflicht nach §32 MessEG wurde zum 01. Januar 2015 freigegeben.
Die Verwender können dort Ihre Messgeräte unter http://www.eichamt.de/extranet melden.

Weitere Informationen finden Sie auf www.agme.de oder auf www.eichamt.de.

 

Das Formular zur Bestätigung durch den Installateur finden Sie hier.

 

Angaben zum Grundstück
Angaben zum Eigentümer

 

Ansprechpartner im Steueramt

Herr Boosz