Wildschäden
Als „Wildschaden" wird der durch Wild verursachte Schaden an landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bezeichnet. Darunter versteht man z. B. Schäden, die durch Brechen des Schwarzwildes auf einem Acker entstanden sind.
Schäden, die auf Wildunfällen beruhen, z. B. Kollision eines Fahrzeugs mit einem Wildtier, zählen hingegen nicht zu den "Wildschäden" in dem beschriebenen Sinn.
Fristen: Der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anmeldet.
Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der Gemeinde angemeldet wird.
Falls sich Ersatzpflichtiger und Geschädigter nicht über den Ersatz des Schadens einigen, kann der Geschädigte seinen Wildschaden gerichtlich geltend machen. Die Gemeinde versucht, auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
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