Wildschäden
Als „Wildschaden" wird der durch Wild verursachte Schaden an landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bezeichnet. Darunter versteht man z. B. Schäden, die durch Brechen des Schwarzwildes auf einem Acker entstanden sind.
Schäden, die auf Wildunfällen beruhen, z. B. Kollision eines Fahrzeugs mit einem Wildtier, zählen hingegen nicht zu den "Wildschäden" in dem beschriebenen Sinn.
Falls sich Ersatzpflichtiger und Geschädigter nicht über den Ersatz des Schadens einigen, kann der Geschädigte seinen Wildschaden gerichtlich erst geltend machen, wenn er diesen zuvor bei der zuständigen Gemeinde (innerhalb einer Woche) angemeldet hat. Die Gemeinde versucht, auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
Den Antrag auf Wildschadensregulierung finden Sie hier.
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